§ 1
Der Verband führt den Namen Ehemaligenverband Schönbrunn–Weihenstephan e. V.
§ 2
Der Sitz des Verbandes ist Landshut-Schönbrunn und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Landshut eingetragen.
§ 3
Der Verband verfolgt ausschließlich mittelbare gemeinnützige Zwecke durch
§ 4
§ 5
Mitglieder können sein
Alle Mitglieder haben das Recht, das Verbandsabzeichen zu tragen.
§ 6
Als ordentliche Mitglieder können dem Verband
Die Absolventen der einzelnen Schulen sind im Verband als Abteilung geführt.
§ 7
Als außerordentliche Mitglieder können von der Vorstandschaft mit Mehrheitsbeschluss andere Personen aufgenommen werden.
§ 8
Als Ehrenmitglieder können dem Verband Personen angehören, die sich besondere Verdienste um den Verband oder um die Schulen erworben haben. Sie können auf Vorschlag der Vorstandschaft oder der Abteilungen von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 9
Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern und über die Wiederaufnahme eines ausgeschiedenen Mitgliedes entscheidet über den schriftlichen Aufnahmeantrag die geschäftsführende Vorstandschaft, im Streitfall die Mitgliederversammlung.
§ 10
Die Mitgliedschaft erlischt
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Verband und ist nur zum Jahresende möglich. Ein Ausschluss erfolgt mit 2/3-Mehrheit der erweiterten Vorstandschaft, wenn ein Mitglied dem Ansehen des Verbandes und der Schulen in der Öffentlichkeit schadet. Ebenfalls können Mitglieder ausgeschlossen werden, wenn sie trotz erfolgter zweimaliger Mahnung der Zahlung des Verbandsbeitrages nicht nachkommen. Über etwaige Beschwerden des Ausschlusses eines Mitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 11
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt auch jedes Anrecht am Verbandsvermögen (einschließlich Immobilienbesitz) sowohl für ordentliche Mitglieder, außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder sowie alle Abteilungen (§ 6).
§ 12
Der von der Mitgliederversammlung festgelegte Verbandsbeitrag ist jährlich bis spätestens 1. Juli an den Verband zu entrichten. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Die Abteilungen können zum allgemeinen Jahresmitgliedsbeitrag des Ehemaligenverbandes noch zusätzliche Mitgliedsbeiträge von ihren Mitgliedern erheben und selbständig nur für die Abteilung, gemäß § 3 Absatz a), b) und c) verwenden. Abgerechnet werden diese Einnahmen/Ausgaben jährlich mit dem Schatzmeister.
§ 13
Verbände mit gleichgelagerter oder ähnlicher Zielsetzung können als korporative Mitglieder aufgenommen werden. Die Entscheidung trifft die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
§ 14
1. Geschäftsführende Vorstandschaft
2. Erweiterte Vorstandschaft
3. Abteilungen
Jede Abteilung hat
Jede Abteilung veranstaltet pro Jahr eine Abteilungsversammlung, beschließt einen Abeilungshaushalt, der vorher rechtzeitig mit der geschäftsführenden Vorstandschaft erstellt und abgesprochen werden muss. Ebenso führt jede Abteilung ein eigenes Abteilungskonto. Haushalt und Kontoführung sind mit dem Schatzmeister abzustimmen. Die Abteilung wird innerhalb des Verbandes selbständig geführt. Der Abteilungshaushalt muss innerhalb von 2 Monaten im neuen Jahr abgeschlossen sein. Die Abteilung wird innerhalb des Verbandes selbständig geführt.
§ 15
Der Verband wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten im Sinne des § 26 BGB vom 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter. Jeder der Vorsitzenden ist zur Alleinvertretung berechtigt. Die Vertretungsmacht der beiden Vorsitzenden beschränkt sich auf Beträge bis 2000,-- €. Bei übersteigenden Beträgen hat die geschäftsführende Vorstandschaft zuzustimmen.
§ 16
Die Abteilungen wählen alle 3 Jahre in einer Abteilungsversammlung ihren Abteilungsleiter, -geschäftsführer und -kassier vor der Hauptmitgliederversammlung. Die geschäftsführende und erweiterte Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt und bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. Die einzelnen Abteilungen (I-IV) wählen selbständig ihren Abteilungsleiter, -geschäftsführer und -kassier. Die Mitgliederversammlung bestätigt, die in den einzelnen Abteilungen vorher gewählte Abteilungsleiter, -geschäftsführer und -kassier. Scheidet ein Mitglied der Vorstandschaft aus, so ist für den Rest der Wahlperiode durch die Mitgliederversammlung eine Ersatzperson zu wählen. Scheidet ein Geschäftsführer oder ein Schatzmeister aus, so hat bis zur Neuwahl in der nächsten Mitgliederversammlung die erweiterte Vorstandschaft eine Ersatzperson zu benennen. Die Vorstandsmitglieder werden in freier Wahl, ungeachtet der Stellung, des Wohnortes, der Zeit des Schulabschlusses, schriftlich gewählt. Für die Nominierung zur Wahl der Vorstandsmitglieder hat die Vorstandschaft ein Vorschlagsrecht. Die Vorsitzenden müssen ordentliche Mitglieder des Verbandes sein. Alle Vorstandsmitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht.
§ 17
Die Vorstandschaft wird vom 1. Vorsitzenden nach Bedarf oder auf Antrag von wenigstens 4 Vorstandsmitglieder einberufen. Die Vorstandschaft fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitzenden noch weitere 2 Mitglieder anwesend sind. Sie hat jährlich einen Haushaltsplan für das jeweilige Rechnungsjahr rechtzeitig zu erstellen und in Abstimmung mit den Abteilungen zu beschließen. Der Haushaltsplan ist einzuhalten (evtl. Nachtragshaushalt zu erstellen) und Grundlage der Finanzwirtschaft des Ehemaligenverbandes mit den Abteilungen.
§ 18
Der geschäftsführenden Vorstandschaft obliegt die Erledigung aller laufenden Angelegenheiten des Verbandes, soweit sie nicht in die Beschlussfassung des erweiterten Vorstandes bzw. der Mitgliederversammlung fallen. Die erweiterte Vorstandschaft beschließt:
Verleihung von Ehrenmitgliedschaften,
Ausschluss von Mitgliedern,
Veränderungen des Verbandsvermögens
Ausgaben, die einen Betrag von 2000,-- € übersteigen (mit Ausnahme der Verbandsmitteilungen)
§ 19
Die regelmäßige ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden nach Beschluss der erweiterten Vorstandschaft oder, falls ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich wünscht, vom Vorsitzenden einberufen und von ihm geleitet. Die Einladungen zu den Versammlungen haben 2 Wochen vorher schriftlich an jedes einzelne Mitglied zu erfolgen. Die Einladung im Mitteilungsblatt gilt als schriftliche Einladung. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden, ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder. Über die Verhandlungen und Beschlüsse ist eine Niederschrift zu führen. Diese ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 20
Die besonderen Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
§ 21
Mitteilungsorgan ist das „Mitteilungsblatt des Ehemaligenverbandes Schönbrunn-Weihenstephan“ und erscheint mindestens einmal im Jahr.
§ 22
Die Mitgliederversammlung kann Ehemalige zu Ehrenmitgliedern ernennen bzw. zum Ehrenvorsitzenden wählen. Die Mitgliederversammlung kann mit 2/3 Mehrheitsbeschluss verdienten Mitgliedern außerhalb der routinemäßigen Verleihung, goldene und silberne Verbandsabzeichen als äußeres Zeichen
für besondere Verdienste verleihen.
§ 23
Anträge auf Satzungsänderungen sind spätestens 6 Wochen zum Jahresende schriftlich bei der Geschäftsstelle einzureichen. Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungen sind in die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung aufzunehmen.
§ 24
Die Auflösung des Ehemaligenverbandes Schönbrunn-Weihenstephan e. V. kann nur erfolgen, wenn in einer einberufenen Mitgliederversammlung 3/4 der anwesenden Mitglieder für die Auflösung stimmen. Das Vermögen wird landwirtschaftlich orientierten Stiftungen bzw. gemeinnützigen Vereinen, sozialen und schulischen Zwecken zugeführt.
Diese vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 2. Juli 2011 in Schönbrunn einstimmig beschlossen.
Schönbrunn, 03.07.2011
Wahlleiter Hans Fürst
1. Vorsitzende Andreas Pletl
Geschäftsführer Thomas Schneidawind